Allgemeine Reisebe­dingungen des Kra­nenburger Jugend­reisen e.V.

- nachfolgend: KJR -

 

1. Allgemeines

Die Termine, Preise und Leistungen für alle im Programm des KJR 2012 be­schriebenen Fahrten entsprechen dem Stand bei Drucklegung im September 2011. Preisänderungen bleiben daher vorbehalten.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestim­mungen des Reisevertrages, sowie der vorliegenden allgemeinen Geschäfts­bedingungen führt nicht zur Unwirksam­keit des Reisevertrages im Übrigen.

 

2. Vertragsabschluss

2.1.

An den im jeweiligen Reiseprogramm des KJR angebotenen Fahrten können nur Personen teilnehmen, die die im Pro­gramm angegebene Altersgrenze einhal­ten. Mitglieder des KJR haben ein Voran­melderecht bei allen neu angebotenen Fahr­ten bis zum 30.11.2011.

2. 2.

Mit der Anmeldung bietet der Teilnehmer dem KJR den Abschluss eines Reisever­trages verbindlich an. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmel­dung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder einsteht. Bei minderjährigen Reiseteil­nehmern ist die Reiseanmeldung von dem oder den Erziehungsberechtigten zu unterzeichnen.

2.3.

Die Reiseanmeldung muss schriftlich auf dem Anmeldeformular des KJR oder über den Internetauftritt des KJR erfolgen.

Alle schriftlichen Reiseanmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt und nach Eingang der Anzahlung schriftlich bestätigt. Mit Zugang der Bestätigung beim Teilnehmer kommt der Reisevertrag zustande.

2.4.

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, richten sich die wechsel­seitig geschuldeten Leistungen allein nach der, in der jeweiligen der Buchung zugrunde liegenden, aktuell im Reiseka­talog enthaltenen Leistungsbeschreibung unter Einschluss der vorliegenden allge­meinen Reisebedingungen des KJR sowie den im Katalog weiterhin abge­druckten besonderen Informationen.

 

3. Zahlung des Reisepreises

3.1.

Bei Buchung einer Reise ist eine Anzah­lung von 20 % des Reisepreises, mindestens aber 50,00 EUR pro Person an den KJR, Konto 5124540 bei der Sparkasse Kleve (BLZ 324 500 00) oder Konto-Nr. 1203900011 bei der Volksbank Klever­land (BLZ 324 604 22) zu überweisen. Der KJR händigt dem Teilnehmer die Reisebestätigung und den Reisepreis­sicherungsschein aus. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.

3.2.

Die Restzahlung ist spätestens 30 Tage vor Reisebeginn fällig, wenn der Reise­preissicherungsschein im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB sowie eine Buchungs­bestätigung durch den KJR an den Teil­nehmer ausgehändigt sind.

3.3.

Buchungen innerhalb von 2 Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Teilnehmer zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Übergabe der voll­ständigen Reiseunterlagen unter Ein­schluss des Reisepreissicherungsscheins.

 

4. Leistungsänderungen

4.1.

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von einem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von dem KJR nicht wieder Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderung den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen oder sonst für den Teilnehmer unzumutbar sind. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leis­tungen mit Mängeln behaftet sind. Der KJR ist verpflichtet, den Teilnehmer über Leistungsänderungen oder –abwei­chungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ggf. wird er dem Teilnehmer eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Der KJR ist berechtigt unter bestimmten, in seiner Leistungsbeschreibung im Einzelnen anzugebenden Voraussetzungen, nach­vertragliche Änderungen des Zustiegs-/Abfahrtsortes vorzunehmen.

 

5. Rücktritt des Teilnehmers von der Reise

5.1.

Der Rücktritt vor Reisebeginn ist jederzeit möglich. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Maßgebend für den Rücktritts­zeitpunkt ist der Eingang der Rücktritts­erklärung beim KJR. Tritt der Teilnehmer vom Vertrag zurück, so verliert der KJR den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann unter Beachtung der Regelung in § 651 i Abs. 2 BGB folgende pauschalierte Entschädigung pro Person beanspruchen:

- bis 60 Tage vor Reisebeginn: 20 % des Reisepreises

- vom 59. - 30. Tag vor Reisebeginn: 30 % des Reisepreises

- vom 29. – 15.Tag vor Reisebeginn: 50 % des Reisepreises

- vom 14. – 7. Tag vor Reisebeginn: 70 % des Reisepreises

- ab dem 6. Tag vor Reisebeginn: 85 % des Reisepreises

- bei Nichtanreise: 90 % des Reisepreises

 

Die Berechnung der Pauschalsätze be­rücksichtigt die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich anderweitige Verwendung der Reise­leistung. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Reiseteilnehmer unbenommen. Tritt ein einzelner Teil­nehmer die Reise nicht an, so gilt dies als am Abreisetag erklärter Rücktritt vom Vertrag.

 

5.2.

Bei Stornierung einer Buchung, ganz gleich aus welchem Grunde, verfällt die auf dem Anmeldevordruck angegebene Anzahlung. Soweit dem KJR entsprechend der Regelung 5.1. ein Entschädigungs­anspruch zusteht, wird die Anzahlung auf die Entschädigung angerechnet.

5.3.

Eine Reiserücktrittsversicherung ist im Reisepreis nicht enthalten. Der KJR empfiehlt den Abschluss einer Reiserück­trittskosten-Versicherung. Informationen hierüber erteilt das Klever Reisebüro, Große Straße 24, 47533 Kleve.

 

6. Rücktritt und Kündigung durch den KJR

 

6.1.

Der KJR kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Teilnehmer trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass eine weitere Teilnahme für den KJR und/oder die anderen Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Teilnehmer sich nicht an sach­lich begründete Hinweise hält. Dem KJR steht in diesen Fällen der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reise­leistung ergeben. Schadenersatz­ansprüche des KJR im übrigen bleiben unberührt. Bei groben Verstößen (bei Straftaten wie vorsätzliche Körperver­letzung, Diebstahl, Drogenkonsum, mutwillige Sachbeschädigung) kann der KJR auch einen sofortigen Ausschluss von der Reise aussprechen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Teilnehmers.

6.2.

Bei Nichterreichen der in der Reisebe­schreibung angegebenen Mindestteil­nehmerzahl ist der KJR bis 4 Wochen vor Reiseantritt berechtigt, die Veranstaltung abzusagen.

Den eingezahlten Reisepreis erhält der Teilnehmer in voller Höhe zurück.

 

7. Umbuchungen und Ersetzungs­befugnis

7.1.

Bis zum 30. Tag vor Reiseantritt kann der Teilnehmer gegen eine pauschale Bear­beitungsgebühr von 50,00 EUR eine Umbuchung vornehmen. Der KJR ist danach nicht mehr verpflichtet, Um­buchungswünsche des Teilnehmers entgegen zu nehmen. In diesen Fällen wird dem Teilnehmer anheim gestellt, den Rücktritt nach Maßgabe der vorste­henden Klauseln zu erklären und ggf. die Neuanmeldung einer anderen Reise vorzunehmen.

7.2.

Der Reiseteilnehmer kann bis zum Reise­antritt verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Dies gilt für Reisen mit dem KJR jedoch nur insoweit, als die im Programm angegebene Alters­grenze eingehalten wird. Der KJR kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen vertrag­lichen Erfordernissen nicht genügt. Bei Eintritt eines Dritten ist die unter 7.1. genannte pauschale Bearbeitungsgebühr sofort fällig, für diese und den Reisepreis haften der Teilnehmer und der Dritte als Gesamtschuldner.

7.3.

Kündigung infolge höherer Gewalt, Gefährdungen oder Beeinträchtigungen erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnung (Ent­zug der Landerechte, Grenzschließung), Naturkatastrophen, Zerstörung von Unterkünften oder gleichwichtige Fälle berechtigen beide Vertragsteile zur Kündigung. Der KJR ist im Kündigungs­falle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. Mehrkosten der Rückbe­förderung, soweit sie im Vertrag umfasst sind, tragen der KJR und der Teilnehmer je zur Hälfte. Alle übrigen Mehrkosten müssten die Teilnehmer tragen.

 

8. Beschränkung der Haftung

8.1.

Die vertragliche Haftung des KJR vor Schäden, die nicht in einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge­sundheit bestehen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

- soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

- soweit der KJR für einen den Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verant­wortlich ist.

8.2.

Der KJR haftet nicht für Leistungs­störungen im Zusammenhang mit Leis­tungen, die nicht durch den KJR ausge­schrieben sind und der Teilnehmer im Zielgebiet bei Leistungsträgern oder Dritten bucht und für die er an den Leistungsträger oder Dritte ein mit diesen vereinbartes Entgelt entrichtet (z. B. Sportveranstaltung, Theaterbesuche, Ausstellungen etc.).

8.3.

Ein Schadenersatz gegen den KJR ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Überein­kommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf den von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein An­spruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Leistungs­beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraus­setzungen ausgeschlossen ist.

8.4.

Kommt dem KJR die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestim­mungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und dem Montrealer Über­einkommen. Diese Abkommen be­schränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körper­verletzung sowie für Verluste und Be­schädigung von Gepäck. Sofern der KJR in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diesen geltenden Bestimmungen. Kommt dem KJR bei Schiffsreisen die Stellung eines vertrag­lichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Bin­nenschifffahrtgesetzes.

 

9. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften

9.1

Sofern in der Reisebeschreibung des KJR nicht ausdrücklich etwas anderes erwähnt ist, benötigen die Teilnehmer deutscher Staatsangehörigkeit bei grenzüber­schreitenden Reisen lediglich den deut­schen Personalausweis. Sollten nach Drucklegung des Katalogs Änderungen eintreten, werden die Teilnehmer darüber in Kenntnis gesetzt.

9.2

Teilnehmer die nicht deutsche Staats­angehörige sind, sollten hierauf bei Buchung grenzüberschreitender Reisen ausdrücklich hinweisen, da der KJR ansonsten keinerlei Haftung für Nachteile, die aus der Nichtbefolgung von Pass- und Visavorschriften entstehen, übernimmt, wenn sie nicht durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des KJR bedingt sind.

9.3

Hinsichtlich der Einhaltung von Devisen- oder Zollvorschriften wird der KJR die Teilnehmer über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung oder in Zu­satzinformationen wiedergegebenen Anforderungen vor Antritt der Reise informieren. Der Teilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung von diesen Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation durch den KJR bedingt sind.

 

10. Obliegenheiten des Reise­teilnehmers beim Auftreten von Leistungsstörungen, Ausschluss­fristen und Verjährung

10.1

Mängel oder Störungen sind den durch den KJR eingesetzten Betreuern und Reiseleitern vor Ort mitzuteilen. Sollten diese Personen nicht am Ort sein, reicht eine sofortige Mitteilung an den KJR, worin die Mängel beschrieben sind. Kommt der Teilnehmer dieser Verpflich­tung nicht nach, so stehen ihm auf diesen Mangel gestützte Ansprüche nicht zu. Anzeigen gegenüber örtlichen Leistungs­trägern genügen nicht. Die eingesetzten Betreuer und Reiseleiter sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche gegen den KJR anzuerkennen.

10.2

Dem Teilnehmer steht ein mangelbe­dingtes Kündigungsrecht gemäß § 651 e) nur dann zu, wenn er dem KJR fruchtlos eine angemessene Frist zur Abhilfe­leistung gesetzt hat, wenn Abhilfe un­möglich ist, vom KJR unberechtigt ver­weigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

10.3

Ansprüche aus den §§ 651 c-f) des bürgerlichen Gesetzbuches sowie die sonstigen vertraglichen Ansprüche auf Basis des zwischen den Parteien ge­schlossenen Reisevertrags hat der Teil­nehmer innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorhergesehenen Beendigung der Reise ausschließlich gegenüber dem Kranenburger Jugendreisen e.V., Am Storchennest 2, 47559 Kranenburg, Postfach 1155, 47552 Kranenburg, gel­tend zu machen.

Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Teilnehmer die Frist ohne eigenes Ver­schulden nicht einhalten konnte. Soweit die vorstehende Ausschlussfrist ein­gehalten worden ist, gilt im Hinblick auf die Verjährung der Ansprüche aus den §§ 651 c-f) BGB die Frist des § 651 g Abs. II BGB.

 

11. Druckfehler

Der KJR behält sich vor, aufgetretene Druckfehler im Preis und/oder Termin nachträglich zu korrigieren.

 

12. Gepäckbeförderung

Reisegepäck wird im normalen Umfang befördert. Das Gepäck eines Reiseteil­nehmers sollte sich insoweit auf einen Koffer (normale Größe, max. 20 kg) sowie ein Stück Handgepäck be­schränken. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Veran­stalters. Gepäck und mitgenommene Sachen sind vom Reiseteilnehmer beim Umsteigen zu beaufsichtigen.

 

13. Bahntarife, Ölpreiserhöhung und Treibstoffzuschläge

Die bis Ende September 2010 bekannt gewordenen Änderungen bei den Bahntarifen und Treibstoffzuschlägen sind in den in diesem Reiseprogramm veröffentlichten Preisen bereits enthalten. Es ist nicht auszuschließen, dass es während der Laufzeit des Reiseprogramms 2011 zu weiteren Erhöhungen kommen wird. Änderungen im Bereich Bahntarife/ Treibstoffzuschläge, Start- / Lande-/ Handlingsgebühren, Steuern und Abgaben etc. sind nicht vom KJR zu verantworten, daher behält sich der KJR eine Angleichung des Reisepreises bis zum Termin vor.

 

 

Kontakt:

Anschrift des Veranstalters:

Kranenburger Jugendreisen e.V., Beeckscher Weg 14, 47559 Kranenburg,

Postfach 1155, 47552 Kranenburg

 

Tel.: 02826/ 8216

Fax: 02826/802199

Internet:

www.kranenburger-jugendreisen.de

E-MaiL:

info@kranenburger-jugendreisen.de

 

 

Geschäftsführender Vorstand:


Vorsitzender: Norbert Jansen

Stellv. Vorsitzender Jürgen Janßen

Geschäftsführer: Klaus Dercks

2. Geschäftsführerin: Theresa van de Sand

Kassenführer: Uwe Bongers

2. Kassenführer: Maren van Baal